Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen in der „Seemühle“ 

  1. Geltungsbereich
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der Gaststätte.
  3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Hütten und Flächen sowie die Einladung zu Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gaststätte in Textform,

wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abgedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

  1. Vertragsabschluss
  2. Durch die schriftliche Bestätigung (E-Mail, Papierform) der vom Kunden bzw. vom Veranstalter gegengezeichneten Reservierungsformulars gilt der Auftrag als erteilt.
  3. Der Vertrag gilt als geschlossen, sobald die „Seemühle“ dem Kunden die Annahme seines Auftrages sowie den Eingang der ggf. vereinbarten Anzahlung seitens des Kunden auf dem angegebenen Geschäftskonto der „Seemühle“ eingegangen ist.
  4. Ist der Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Besteller gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
  5. Im Folgenden werden die beiden Vertragsparteien als der Veranstalter (schließt die bereits verwendeten Begriffe ‚Kunde‘ und ‚Besteller‘ ein) und das Restaurant (für die Seemühle) bezeichnet.

 

III. Zahlungsbedingungen 
Wir behalten uns vor eine Anzahlung für Ihre Veranstaltung oder à la Carte Reservierung zu erheben. Diese sind in der Regel:

  • 15-30 Personen:   300 Euro 
  • 31-49 Personen:   400 Euro 
  • bis 50 Personen:   500 Euro
  • ab 51 Personen: 1000 Euro

Sie erhalten bei Vertragsabschluss bzw. Reservierungsbestätigung eine Anzahlungsrechnung. Das Restaurant ist berechtigt, weitere Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine können individuell vereinbart werden.
• Der Restbetrag ist innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zum Ausgleich fällig.
• Zahlungen sind via Überweisung, EC-Karte (keine Kreditkarte) oder in bar möglich.

 

  1. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
    Für den Fall, dass Sie Ihre Veranstaltung stornieren, behalten wir uns folgende Stornogebühren vor:

Bis 6 Monate vor der Veranstaltung:               kostenfrei

Bis 5-2 Monate vor der Veranstaltung:           Anzahlung

Bis 1 Monat vor der Veranstaltung:                  bis max. 50 % des Auftragswertes (abzüglich der Anzahlung)

 

Des Weiteren behalten wir uns eine Stornierungsgebühr bei
Tischreservierungen vor, wenn diese nicht mind. 7 Std. vorher storniert
wird oder die Personenzahl reduziert wird.

Bitte sprechen Sie uns zeitnahe an, falls Sie Ihre Feier stornieren.

 

 

  1. Rücktritt des Restaurants
  2. Wird eine gemäß Ziffer III vereinbarte Anzahlung oder Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer seitens des Restaurants gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

  1. Ferner ist das Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls:

– Höhere Gewalt oder andere durch das Restaurant nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

– Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden;

– das Restaurant begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Restaurants in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurants zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist

  1. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurants entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz.

 

  1. Änderung der Teilnehmerzahl

 

Eine Reduzierung der Personenzahl ist grundsätzlich nur bis 7 Tage vor der Veranstaltung möglich und muss uns schriftlich mitgeteilt werden. Andernfalls wird die Teilnehmerzahl – wie vereinbart – in Rechnung gestellt.

Eine Erhöhung der Personenzahl ist bis spätestens 7 Tagen möglich.

 

 VII.  Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Veranstalter darf eigene Speisen oder Getränke grundsätzlich nicht zu Veranstaltungen mitbringen. In Sonderfällen kann eine Sondervereinbarung getroffen werden. In diesem Fall ist das Restaurant berechtigt, eine Servicegebühr bzw. Korkgeld oder Krümelgeld zu berechnen.

 

 VIII. Fremdkosten

  1. Sollten aufgrund individueller, besonderer Wünsche des Veranstalters oder aufgrund erhöhten Bedarfs zusätzliche Ausleihkosten für Tischausstattung etc. anfallen, werden diese dem Veranstalter weiterbelastet.
  2. Sollte die gewünschte Veranstaltungs- und Tagungstechnik nicht vor Ort vorhanden sein, können diese – nach vorheriger Absprache und vorbehaltlich der Verfügbarkeit – über das Restaurant angefragt und bestellt werden. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Veranstalter.
  3. Die eventuell für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen hat sich der Veranstalter rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Dem Kunden obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu entrichtende Abgaben (insbesondere GEMA-Gebühren o.ä.) hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.

 

 

  1. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
  2. Mitgeführte persönliche Gegenstände, Veranstaltungstechnik und Dekorationsartikel befinden sich auf Gefahr des Veranstalters im Restaurant bzw. den öffentlich zugänglichen gastronomischen Räumen.

Das Restaurant übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden.

  1. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen, z.B. Dekorationsmaterial, vorher mit dem Restaurant abzustimmen.
  2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Restaurant für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

 

  1. Haftung des Veranstalters
  2. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Räume, des Inventars und der Außenanlagen und stellt das Haus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung frei.
  3. Für Beschädigungen jeder Art an Gebäuden, Außenanlagen oder Inventar, die durch den Veranstalter selbst, durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter oder Dienstleister des Veranstalters sowie durch sonstige Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter ohne Verschuldensnachweis.
  4. Das Restaurant kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen) verlangen.
  5. Das Abbrennen von Feuerwerken kann leider nicht gestattet werden.

 

  1. Haftung des Restaurants

Es gelten die Bestimmungen der §§ 701 bis 703 BGB. Eine Haftung aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Hauses oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht.

 

XII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Restaurants.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck – und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurants.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Gültig ab 18.05.2020

 

SEEMÜHLE VAIHINGEN ENZ
Inhaber: Dreisamwerke gGmbH

Seemühle 11
71665 Vaihingen

T 07042 26070-70

M hallo[at]seemuehle-vaihingen.de
W www.seemuehle-vaihingen.de

Telefonische Reservierungen
sind erst ab 16 Uhr möglich

ÖFFNUNGSZEITEN
Montag und Dienstag: Ruhetag

Mittwoch - Samstag : 16:00 - 23:00 Uhr

(Küche bis 21:30 Uhr geöffnet)
Sonn- & Feiertage : 12:00 - 20:00 Uhr

(Küche bis 19:00 Uhr geöffnet)

 

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